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Diese Richtlinie regelt die Kriterien für die Bestellung von Lehrtherapeut*innen (im Folgenden auch als „Lehrpersonen“ bezeichnet) für das psycho­the­ra­peu­tische Fachspezifikum und nimmt dabei Bezug auf die Paragrafen 6 und 7 des Psychotherapie­gesetzes.

In den Rechtsgrundlagen (Punkt 1) wird noch einmal auf das Psychotherapiegesetz Bezug genommen und in Punkt 1.1 auf die Ausgangslage im Psychotherapiebeirat eingegangen. So soll eine Lehrperson nach Absolvierung des Fachspezifikums eine mindestens fünfjährige Berufspraxis aufweisen und wissenschaftlich publiziert haben. Bezug genommen wird auch auf die Mindestzahl an Ausbilder­*innen und auf die bisherige Zusammenarbeit mit anderen Lehrtherapeut*innen. Punkt 1.2 geht auf weitere Entwicklungen in den fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen ein, so etwa die Praxis, dass Lehrbeauftragungen nur für Teilbereiche vergeben wurden oder dass ausländische Lehrtherapeu­t*innen teilweise über keine österreichische Listeneintragung verfügten. Dadurch sei Klärungsbedarf entstanden, der in Punkt 1.3 näher ausgeführt wird. Insbesondere wird auf die Unterscheidung zwischen Lehrtherapeut*innen und Gastdozent*innen eingegangen.

Punkt 2 definiert, was eine Lehrperson mit voller Lehrbefugnis (2.1), eine Lehrperson mit partieller Lehrbefugnis (2.2) und was ein*e Gastdozent*in (2.3) ist. Es wird darauf verwiesen, dass die Aner­ken­nung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung eine Bestellung von mindestens fünf Lehrpersonen mit voller Lehrbefugnis erfordert.

Punkt 3 enthält die Kriterien für die Bestellung von Lehrtherapeut*innen und definiert wiederum zunächst die Mindestkriterien für die Bestellung von Lehrpersonen mit voller Lehrbefugnis (3.1), jene mit partieller Lehrbefugnis (3.2) und zuletzt jene für Gastdozent*innen (3.3). Für Lehrper­sonen mit voller oder partieller Lehrbefugnis, müssen sechs Kriterien erfüllt sein, nämlich der Ab­schluss einer methodenspezifischen Psychotherapieausbildung, die Eintragung in die Psychothera­peut*innenliste mit Zusatzbezeichnung, eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, wissenschaftliche Tätigkeit, Mitgliedschaft in der fachspezifischen Ausbil­dungs­einrichtung und Bestellung durch das zuständige Gremium der Ausbildungseinrichtung.

Unter Punkt 4 wird auf besondere Bestimmungen für Lehrpersonen eingegangen. Punkt 4.1 geht auf Berufsangehörige der Psychotherapie in Ausbildung zur Lehrperson ein. Die Besonderheit hier ist, dass diese nicht berechtigt sind, Lehrveranstaltungen des Fachspezifikums selbständig zu leiten. Punkt 4.2 geht auf Lehrpersonen derselben oder einer fachverwandten methodenspezifischen Ausbildung ein. Diese können in Einzelfällen mit vorheriger Genehmigung einzelne Lehrinhalte übernehmen. Punkt 4.3 geht auf das Ausmaß der Ausbildungsinhalte ein, die von Gastdozent*innen oder Lehrpersonen einer anderen fachspezifischen Ausbildungseinrichtung oder einer anderen fachverwandten psychotherapeutischen Methode durchgeführt werden dürfen. Diese werden auf maximal ein Drittel der gesamten Ausbildungsstunden begrenzt.

Punkt 5 liefert Hinweise bezüglich Anrechnungen (5.1) und verweist auf die Anrechnungsrichtlinie. Punkt 5.2 geht noch auf die notwendigen Mitteilungen bezüglich Neumeldungen von Lehrpersonen ein, die jeweils am 1. April und 1. Oktober des Jahres mittels Formblattes an das Gesundheitsressort zu erfolgen haben.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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