Präambel
Berufskodex für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirats, zuletzt vom 13.06.2017.
In der Ausübung ihres Berufes wird von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der psychotherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung eintreten.
Darüber hinaus ist mit der Ausübung der Psychotherapie - nämlich auf wissenschaftlicher Grundlage zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Reifung und Entwicklung leidender Menschen beizutragen - auch eine besondere gesellschaftliche Verantwortung verbunden. Dazu gehört vor allem das Bemühen um Förderung und Wahrung des Ansehens des psychotherapeutischen Berufsstandes, um so das für die Erfüllung der psychotherapeutischen Aufgabe unabdingbare Vertrauen zwischen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes einerseits und psychotherapiebedürftigen Menschen andererseits zu erhalten und diesem Vertrauen tatsächlich gerecht werden zu können.
In diesem Sinne legt das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten bestimmte berufliche Verpflichtungen fest. Dabei kommen auch berufsethische Grundsätze zum Tragen, die für die Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes handlungsleitend sein sollen und in der Formulierung der einzelnen Berufspflichten normativen Gehalt gewinnen. Die vom Gesetzgeber erhobenen konkreten Forderungen entbinden Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten jedoch in keiner Weise davon, selbstverantwortlich ihre psychotherapeutische Grundhaltung und ihr Handeln ständig unter dem Gesichtspunkt der ethischen Verpflichtungen zu reflektieren, die sich aus ihrer Aufgabe ergeben.
Die Tatsache, dass sich ethisch verantwortungsvolles Handeln durch Gesetze und Richtlinien letztlich nicht bewirken lässt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass Auseinandersetzung, Verständigung und Vereinbarung über verbindliche Gesichtspunkte ethisch verantwortlichen professionellen Verhaltens in konkreten Fragen sinnvoll und notwendig sind. Dementsprechend versteht sich der Berufskodex als Konkretisierung, Interpretation und Ergänzung zu den gesetzlich festgeschriebenen Berufspflichten von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und nimmt im Gefüge sämtlicher Richtlinien im Bereich der Psychotherapie eine zentrale Position ein.
In diesem Sinne soll der Berufskodex den Angehörigen der Berufsgruppe insbesondere helfen, in komplexen Situationen nach bestem Wissen und Gewissen die erforderlichen Abwägungen zwischen dem Schutz der psychotherapeutischen Beziehung und anderen zu schützenden Gütern zu treffen.
Die im Berufskodex auf Grundlage des Psychotherapiegesetzes ausgestalteten Berufspflichten gelten für alle in die Psychotherapeutenliste eingetragene Personen sowie für alle „Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung unter Supervision“, auch dann, wenn diese nicht gesondert genannt werden.
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I. Der psychotherapeutische Beruf
Der nach einer gesetzlich geregelten allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte psychotherapeutische Beruf dient der umfassenden, bewussten und geplanten (Kranken-)Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten. Ziel dieser (Kranken-)Behandlung ist es, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundung der Behandelten/des Behandelten zu fördern.
Der psychotherapeutische Beruf ist durch die eigenverantwortliche Erfüllung dieser Aufgaben charakterisiert, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Dieser Eigenverantwortlichkeit in der Erfüllung ihrer psychotherapeutischen Aufgabe sind die Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes auch gegenüber gesellschaftlichen und beruflichen Institutionen und Organisationen, im Verhältnis zu Vorgesetzten und in der Kooperation mit Berufskolleginnen/Berufskollegen und anderen Gesundheitsberufen verpflichtet. Sie schließt die Wachsamkeit gegenüber persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Faktoren mit ein, die zu einer missbräuchlichen Anwendung psychotherapeutischer Kenntnisse führen könnten.
Die Verantwortung von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten schließt die Achtung vor der Würde und Eigenverantwortlichkeit der Patientinnen/Patienten und den Respekt vor deren Einstellungen und Werthaltungen mit ein. Die Eigenverantwortlichkeit der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes gründet auf der Bereitschaft, die berufliche Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfüllen und verlangt die Fortentwicklung der eigenen Kompetenz, mit den eigenen Kräften, Fähigkeiten und Grenzen verantwortungsvoll umzugehen und das eigene Verhalten unter ethischen Gesichtspunkten zu reflektieren.
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II. Fachliche Kompetenz und Fortbildung
Die Erfüllung psychotherapeutischer Aufgaben erfordert die ständige selbstkritische Prüfung der eigenen persönlichen und fachlichen Qualifikation und Kompetenz, das ständige Bemühen um ihre Weiterentwicklung und die Beachtung der eigenen Grenzen.
Daraus ergeben sich für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten auch die konkreten Verpflichtungen,
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III. Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten
Die Eigenart der Beziehung zwischen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sowie Patientinnen/Patienten bedingt für Angehörige des psychotherapeutischen Berufs auch besondere Verpflichtungen auf der einen und besondere Rechte auf der anderen Seite.
Solche, den Behandlungsvertrag im engeren Sinn betreffende Verpflichtungen und Rechte, sind insbesondere:
1. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/Patienten auf Wahrung der freien Wahl der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten;
2. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/Patienten auf eine sorgfältige Abklärung der Verhaltensstörungen oder Leidenszustände, wozu gegebenenfalls auch die Konsultation anderer Berufsgruppen des Gesundheitswesens (Angehörige des ärztlichen und klinisch-psychologischen Berufes u.a.) erforderlich ist;
3. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/Patienten auf strikte Wahrung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der psychotherapeutischen (Kranken-)Behandlung (jedenfalls muss die Einwilligung zur Behandlung vorliegen);
4. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/Patienten auf umfassende Aufklärung, insbesondere über Art und Umfang der geplanten psychotherapeutischen (Kranken-)Behandlung; diese Aufklärung hat auch das Setting, die Frequenz, die allfällige Gesamtdauer – soweit abschätzbar – die Honorierung, Urlaubsregelung und alle sonstigen Informationen zu umfassen, die zur Klärung des besonderen Vertragsverhältnisses erforderlich sind;
5. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/Patienten im Rahmen der umfassenden Aufklärung (vgl. Punkt 4) auch darüber aufzuklären, dass erforderlichenfalls eine Vernetzung und Kooperation mit anderen an der (Kranken-)Behandlung beteiligten Personen/Institutionen stattfinden wird und dies gegebenenfalls Teil des psychotherapeutischen Arbeitsbündnisses und damit des Behandlungsvertrags werden kann (dies bezieht sich auch auf Punkt 8).
Dadurch wird jedoch der Schutz von Therapiegeheimnissen nicht berührt; vielmehr haben die Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes die Verpflichtung und Patientinnen/Patienten das Recht, dass Konsens darüber hergestellt wird, mit wem kooperiert und vernetzt werden soll und was Thema der Kooperation und Vernetzung werden darf.
6. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes zur Führung folgender Aufzeichnungen im Sinne einer Dokumentation
7. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufs und das Recht der Patientin/des Patienten auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patientin/des Patienten, insbesondere auch auf die uneingeschränkte Geheimhaltung jener der Psychotherapeutin/dem Psychotherapeuten anvertrauten Geheimnisse; diese Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufs, ihrer allfälligen Hilfspersonen und Supervisoren steht auch, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, über allfällige Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege;
8. die Auskunftspflicht gegenüber einer gesetzlichen Vertretung (etwa eines Kindes oder Jugendlichen) gemäß § 14 Abs. 4 des Psychotherapiegesetzes besteht allenfalls in Bezug auf jene bei der Aufzeichnungspflicht bereits angeführten Punkte – die in der Behandlung der Psychotherapeutin/dem Psychotherapeuten anvertrauten Geheimnisse bleiben auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung absolut geschützt;
9. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/der Patienten auf einen verantwortlichen Umgang mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung:
9a. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes zum verantwortungsvollen Umgang mit Geschenken:
10. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes, dass auch nach dem Ende der Behandlung die Punkte 1 bis 13 zumindest nach ethischen Gesichtspunkten weiter zu beachten sind.
11. in Ergänzung zu den Punkten 9 und 10 – die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/der Patienten auf einen verantwortlichen Umgang mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis der psychotherapeutischen Beziehung auch nach dem Ende der Psychotherapie (im Hinblick auf allfällige Erwägungen nachfolgender Kontaktaufnahmen oder Beziehungen); dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
12. die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes und das Recht der Patientinnen/der Patienten auf rechtzeitige Information über die Absicht der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes, von der jeweiligen Behandlung oder von der Ausübung des Berufs zurückzutreten; dabei ist mit den Patientinnen/Patienten abzuklären, ob sie weiter psychotherapiebedürftig sind; diese Information hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass den Patientinnen/ Patienten eine Fortführung der Psychotherapie bei einem anderen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes seiner Wahl möglichst ohne beeinträchtigende Unterbrechung möglich ist.
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IV. Psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit
Im Interesse der Förderung und Wahrung des Ansehens des psychotherapeutischen
Berufsstandes sowie vor allem auch im Interesse der Ratsuchenden und
Psychotherapiebedürftigen ist ein verantwortlicher Umgang mit jeder Form des Anbietens psychotherapeutischer Leistungen in der Öffentlichkeit geboten.
Unter die grundlegende Verpflichtung zur sachlichen und wahren Information über den eigenen Berufsstand, über die eigene Qualifikation und über Art und Umfang der angebotenen psychotherapeutischen Leistungen fallen insbesondere:
Das Aushängen von Praxisschildern ist im Sinne der Offenlegung der Berufsberechtigung geboten, auf dem Praxisschild ist die Berufsbezeichnung anzuführen; ferner können die eingetragenen Zusatzbezeichnungen sowie Hinweise auf die tatsächlich hauptsächlich praktizierten psychotherapeutischen Methoden und Verfahren angeführt werden; der Hinweis auf Einzel-, Gruppen-, Paar- oder Familientherapie ist ebenso zulässig wie der Hinweis auf eine spezialisierte Praxis hinsichtlich bestimmter Altersgruppen.
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V. Kollegiale Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen
1. Allgemeine Grundsätze
Für die Erfüllung der Aufgabe der Psychotherapie wie auch für die Förderung und Wahrung des Ansehens des psychotherapeutischen Berufsstandes ist ein korrektes Verhalten der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes im Umgang mit Berufskolleginnen/Berufskollegen und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie in Bezug auf Wissenschaft und Forschung bedeutsam.
Dies ist Grundlage für das produktive Zusammenwirken bei der Abklärung und Behandlung von Störungen und Leidenszuständen, bei der Förderung wirksamer Prophylaxemaßnahmen in der Gesellschaft, bei der Anhebung des Wissensstandes und der Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im eigenen Berufsstand wie auch in anderen Gesundheitsberufen sowie anderen relevanten Berufen.
Daraus erwachsen die Verpflichtungen,
a) in der für die Weiterentwicklung der wissenschaftlich begründeten Psychotherapie notwendigen Auseinandersetzung innerhalb und zwischen den verschiedenen psychotherapeutischen Schulen und mit anderen Wissenschaftsdisziplinen, die eigenen Erfahrungen, Erkenntnisse und Standpunkte offen, konstruktiv und kritisch einzubringen, ohne andere Richtungen und Auffassungen und deren Vertreterinnen/Vertreter herabzusetzen oder zu diffamieren;
b) kein unsachliches Konkurrenzverhalten gegenüber Berufskolleginnen/ Berufskollegen und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gesundheitsberufe an den Tag zu legen, sondern sich im Umgang mit ihnen um Toleranz und konstruktive Zusammenarbeit zu bemühen;
c) sich jeder unsachlichen Kritik an der Berufsausübung anderer Angehöriger des psychotherapeutischen Berufes und Angehöriger anderer Gesundheitsberufe zu enthalten, bei begründetem Verdacht unlauteren oder standeswidrigen Verhaltens von Berufskolleginnen/Berufskollegen aber nicht zu schweigen, sondern entsprechend den Richtlinien im Abschnitt IX. des vorliegenden Berufskodex damit angemessen umzugehen.
2. Kollegiale Zusammenarbeit von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufs
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sollten offen für eine kollegiale Zusammenarbeit mit Berufskolleginnen/Berufskollegen im Sinne der wechselseitigen Konsultation und Kooperation bei der Abklärung der Leidenszustände der Patientinnen/Patienten und deren angemessener (Kranken-)Behandlung, bei der Vertretung von Kolleginnen/Kollegen in Krisenfällen und bei der Zuweisung von Patientinnen/Patienten, deren (Kranken-)Behandlung nicht selbst übernommen oder weitergeführt werden kann, sein.
In solchen Fällen der Konsultation und Kooperation ist die beigezogene Berufskollegin/der beigezogene Berufskollege in gleicher Weise wie die für die Behandlung hauptverantwortliche Psychotherapeutin/der hauptverantwortliche Psychotherapeut an die strenge Verschwiegenheitspflicht und die anderen aus seiner Tätigkeit erwachsenden Pflichten gegenüber der Patientin/dem Patienten gebunden.
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten dürfen gemäß § 16 Abs. 3 des Psychotherapiegesetzes für die Zuweisung von Personen zur Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder anderen keine Vergütungen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen.
Angehörige des psychotherapeutischen Berufes können sich zur gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen, Praxisräumen etc. und gemeinsamer Beschäftigung von Hilfspersonen in Gemeinschafts- oder Gruppenpraxen zusammenschließen.
Für derartige Gemeinschafts- oder Gruppenpraxen gilt jedoch jedenfalls neben der sinngemäßen Anwendung aller anderen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes und des Berufskodex für Angehörige des psychotherapeutischen Berufes als auch in jeder Form eines derartigen Zusammenschlusses
a) dass die freie Behandlerwahl gesichert sein muss;
b) dass im Falle der Beschäftigung von Hilfspersonen in der Gemeinschafts- oder Gruppenpraxis die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen/Patienten und die Verschwiegenheit gewährleistet sein muss;
c) dass allen Beschäftigungsverhältnissen in der Gemeinschafts- oder Gruppenpraxis rechtlich einwandfreie, klare und faire Vereinbarungen zu Grunde gelegt und den Beschäftigten angemessene Arbeitsbedingungen und der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Verträge angeboten werden.
3. Kollegiale Zusammenarbeit mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision
Für die kollegiale Zusammenarbeit mit einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision, die ihre supervidierte Praxis/seine supervidierte Praxis in Zusammenarbeit mit einer eingetragenen Psychotherapeutin/einem eingetragenen Psychotherapeuten oder in einer psychotherapeutischen Gemeinschafts- oder Gruppenpraxis absolvieren, gelten folgende Gesichtspunkte:
a) die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision ist für das eigene unmittelbare psychotherapeutische Handeln selbst verantwortlich;
b) vor Aufnahme der Kooperation hat sich die eingetragene Psychotherapeutin/ der eingetragene Psychotherapeut über den aufrechten Status „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“/“Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision“ durch Vorlage des entsprechenden Zertifikats der zuständigen Ausbildungseinrichtung zu vergewissern;
c) die eingetragene Psychotherapeutin/der eingetragene Psychotherapeut haben in Kooperationen dieser Art darauf zu achten, dass der in Ausbildung unter Supervision stehende Psychotherapeutin/dem in Ausbildung unter Supervision stehende Psychotherapeut nur Aufgaben übertragen werden, die der jeweiligen persönlichen und fachlichen Kompetenz und Belastbarkeit angemessen sind; die Heranziehung zu einseitigen oder ausschließlich untergeordneten Hilfstätigkeiten ist unzulässig;
d) die eingetragene Psychotherapeutin/der eingetragene Psychotherapeut sind nicht berechtigt, aus der Kooperation mit Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision finanzielle Vorteile etwa im Wege finanzieller Forderungen über den sachlich gerechtfertigten Kostenersatz für Aufwendungen im Rahmen der Kooperation hinaus zu ziehen.
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VI. Anwendung des Berufskodex im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung
Die in diesem Berufskodex niedergelegten Grundsätze und Gesichtspunkte für den verantwortungsvollen Umgang mit Patientinnen/Patienten und Berufskolleginnen/ Berufskollegen sind sinngemäß auch auf das Verhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im psychotherapeutischen Propädeutikum und psychotherapeutischen Fachspezifikum anzuwenden.
Die Ausbildungsvereine und die Ausbildenden übernehmen mit dem Ausbildungsvertrag, den sie mit der/dem Auszubildenden schließen, die Aufgabe, Verantwortung und Verpflichtung, einen optimalen Beitrag zur Erreichung des Ausbildungszieles für die Auszubildende/den Auszubildenden zu leisten.
Dieses Ausbildungsverhältnis ist von einem spezifischen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis mit evaluativem Charakter gekennzeichnet.
Die Auszubildenden unterziehen sich einem Ausbildungsverfahren, das in seinem Verlauf eine Beurteilung der ganzen Person beinhaltet, in der es mindestens temporäre Abhängigkeiten gibt, und das in der Regel tiefgreifende Veränderung im Sinne von Entwicklung und Reifung der Persönlichkeit zum Ziel hat. Die Verpflichtung erfordert daher von der Ausbildenden/vom Ausbildenden eine besondere Sorgfalt im Umgang mit den Auszubildenden im Zuge der Zulassung und der Ausbildung.
Jeglicher Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Verpflichtungen der ausbildenden Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes dar.
Missbrauch liegt dann vor, wenn Ausbildende ihren Aufgaben gegenüber den Auszubildenden untreu werden, um ihre persönlichen Interessen, insbesondere sexueller, wirtschaftlicher, sozialer, emotionaler, politischer oder religiöser Natur zu befriedigen; daraus ergibt sich auch die Verpflichtung der Ausbildenden, dementsprechend alle Verstrickungen mit den Auszubildenden zu meiden. Die diesbezügliche Verantwortung liegt allein bei den Ausbildenden und kann nicht auf die Auszubildenden übertragen werden.
Solche Verstöße gegen die Berufsethik sind geeignet, die Vertrauenswürdigkeit und Qualifikation der Ausbildenden ernsthaft in Frage zu stellen.
Volle Aufklärung und Information über die Ausbildungsordnung und alle für den Ausbildungsgang wesentlichen Regelungen sind schriftlich festzuhalten und interessierten Personen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Regelungen und Verfahrensweisen bezüglich der Behandlung von Streitfällen aus dem Ausbildungsverhältnis, die die Ausbildungseinrichtungen in angemessener Weise festzulegen haben. Alle für das Ausbildungsverhältnis relevanten Vereinbarungen sind sinnvollerweise mit den Auszubildenden schriftlich zu treffen.
Auch nach Ende der Ausbildung sind diese Richtlinien zumindest nach ethischen Gesichtspunkten weiter zu beachten.
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VII. Mitwirkung im Gesundheitswesen
In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen.
Darüber hinaus besteht eine besondere soziale Herausforderung darin, sich für einen verbesserten Zugang zur Psychotherapie auch für jene gesellschaftliche Gruppen einzusetzen, die derzeit auf Grund ihrer sozialen Stellung, ihrer allgemeinen Lebenssituation, ihrer beeinträchtigten Artikulationsfähigkeit, ihres Lebensraums außerhalb der Ballungsgebiete oder im Zusammenhang mit andern Beeinträchtigungen psychotherapeutische Hilfe nicht oder nur in unzulänglichem Maß in Anspruch nehmen können.
Im Umgang mit der Finanzierung von Psychotherapie besteht für Angehörige des psychotherapeutischen Berufes über die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen hinaus die Verpflichtung, in jedem konkreten Fall die Implikationen der jeweiligen Finanzierung für den psychotherapeutischen Prozess zu reflektieren und sie im psychotherapeutischen Geschehen angemessen zu berücksichtigen. Wo dies von der psychotherapeutischen Aufgabenstellung her gefordert erscheint, ist von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes Standfestigkeit gegenüber psychotherapiefremden oder die Psychotherapie gefährdenden Einflussnahmen oder Ansinnen aufzuzeigen.
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VIII. Psychotherapieforschung
Im Interesse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Psychotherapie sowie der Erforschung der Wirkungen der Psychotherapie sollten Angehörige des psychotherapeutischen Berufes die grundsätzliche Bereitschaft mitbringen, in der ihnen jeweils angemessenen Weise und nach ihren jeweiligen Möglichkeiten an Forschungsvorhaben mitzuwirken, die ihnen sachlich sinnvoll, fachlich qualifiziert und in Inhalt, Zielsetzung und Methodik ethisch vertretbar erscheinen.
Ist die Einbeziehung von psychotherapeutischen (Kranken-)Behandlungen in ein Forschungsvorhaben geplant, so sind die Implikationen dieser Einbeziehung für den psychotherapeutischen Prozess zu reflektieren und eine entsprechende Aufklärung der betroffenen Patientinnen/Patienten sicherzustellen. Soweit Angehörige des psychotherapeutischen Berufes Unterlagen aus ihrer psychotherapeutischen Praxis für Forschungsvorhaben bereitstellen, haben sie eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ihrer Patientinnen/Patienten im Rahmen ihrer Mitwirkung am Forschungsvorhaben ausgeschlossen ist.
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IX. Regelung von Streitfällen und Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex
Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen des Berufsstandes, die sich aus dem Ausbildungskontext ergeben, ist die kollegiale Austragung und Streitbeilegung im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Fachverbände der Berufsvertretung anzustreben. Diese haben dafür entsprechende Regelungen und Einrichtungen (Schlichtungskommissionen o.Ä.) zu schaffen. Nur in schwerwiegenden Fällen und nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten ist die Anrufung des Psychotherapiebeirats für die Abklärung und Lösung dieser Fragen vorzusehen.
Bei begründetem Verdacht, dass sich eine Berufskollegin/ein Berufskollege unlauter oder standeswidrig verhält, besteht die Möglichkeit, sich vorerst vertraulich mit ihm auseinander zu setzen. Bei Weiterbestehen des Verdachts sind die zuständigen Gremien der psychotherapeutischen Fachvereinigung der Betreffenden/des Betreffenden, der Berufsvertretung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes davon in Kenntnis zu setzen. Besonders gravierende Fälle und Konflikte, deren Lösung durch Einrichtungen der Fachverbände und Berufsvertretung nicht möglich ist, sind an den Psychotherapiebeirat weiterzuleiten.
Von einer Frage oder Beschwerde betroffener Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten sind verpflichtet, an der Klärung aktiv mitzuwirken.
Für die Behandlung von Patientinnenbeschwerden/Patientenbeschwerden sind in psychotherapeutischen Fachverbänden und der Berufsvertretung ebenso geeignete Verfahrensweisen und Einrichtungen vorzusehen sowie allenfalls weitere Beschwerde-, Schlichtungs- oder Schiedsstellen zu befassen.
Bei schweren Verstößen gegen den Berufskodex kann der Psychotherapiebeirat nach entsprechender Prüfung der Fälle gutachterlich eine Verwarnung, vorübergehende Kontrollen oder die bescheidmäßige Streichung aus der Psychotherapeutenliste empfehlen. Die Behandlung solch schwerwiegender Fälle obliegt dem Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirats.
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Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at