Punkt 1 klärt die unterschiedlichen Begriffe, die in dieser Richtlinie verwendet werden. Zunächst wird unter Punkt 1.1 klargestellt, was Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz ist und, dass sie als Krankenbehandlung der ärztlichen Leistung gleichgestellt ist. Es wird auf die Berufspflichten von Psychotherapeut*innen gemäß Psychotherapiegesetz und Berufskodex hingewiesen. Dazu gehört, dass die Beziehung des*der Psychotherapeut*in zum*zur Patient*in von positiver Wertschätzung, Einfühlung, Authentizität, sozialer Kompetenz, Ehrlichkeit, Offenheit und Direktheit geprägt sein soll. Psychomanipulation, Indoktrination und Missbrauch für eigene (oder fremde) Ideologien und Philosophien wird ausdrücklich als nicht zulässig hervorgehoben.
Unter Punkt 1.2 werden etwaige Berührungspunkte zwischen Psychotherapie, Esoterik, Spiritualität und Religion eingegrenzt. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn Sinn- und Wertfragen sowie die Definition persönlicher Lebensziele Inhalte der Psychotherapie werden. Wichtig ist hier vor allem, dass Psychotherapeut*innen keine allgemeingültigen Antworten auf Sinn- und Wertfragen geben können und jede Art von Fundamentalismus vermeiden müssen.
Punkt 1.3 geht dann auf die Unterscheidungsmerkmale zwischen Psychotherapie und esoterischen Angeboten ein. Hervorgehoben wird, dass Psychotherapie theoriegeleitet ist, auf wissenschaftlichen Kriterien beruht und die Fähigkeit der Veränderung im Patienten betont. Esoterische Angebote hingegen benötigen meist keine Diagnose und biete fertige Lösungen oder verlangen den Glauben an eine Methode.
Punkt 2 behandelt den Schutz der spezifischen psychotherapeutischen Beziehung und hebt das psychotherapeutische Vertrauensverhältnis sowie die Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht hervor. Mit Verweis auf den Berufskodex wird klargestellt, dass die persönliche Weltanschauung wie auch religiöse Überzeugungen nicht aktiv in den psychotherapeutischen Prozess einfließen dürfen, d.h. nicht von Psychotherapeut*innen selbst eingebracht werden dürfen. Etwaige Verstrickungen sexueller, wirtschaftlicher, emotionaler, politischer oder religiöser Natur sind von Psychothera-peutInnen zu vermeiden und allenfalls in Supervision zu reflektieren.
Punkt 3 definiert Psychotherapie als wissenschaftlich fundierte Krankenbehandlung und geht dabei unter anderem auf das Psychotherapiegesetz, den Berufskodex, die Anerkennungsrichtlinie und die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie ein. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Gebete, religiöse Rituale oder andere esoterisch, spirituell, religiös oder weltanschaulich begründete Handlungen nicht zu einer psychotherapeutischen Methode, die eine geplante Krankenbehandlung ermöglicht, gehören können. Psychotherapeut*innen, die noch andere Berufe ausüben (z.B. Ärzt*innen, Klinische Psycholog*innen, Lebens- und Sozialberater*innen) sind angehalten, immer klar zu definieren, welchen Beruf sie aktuell ausüben und die Berufe keinesfalls zu vermischen.
Unter Punkt 4 ist schließlich eine Checkliste für Patient*innen aufgeführt, woran sie unseriöse psychotherapeutische Angebote erkennen können. Angeben werden auch hilfreiche Fragen zur Methodik, zur Person des Anbieters, zu Rahmenbedingungen in der Praxis und zu den Kosten.
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