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Die Werberichtlinie, in der gültigen Fassung von 2010, regelt das Verhalten von Psychotherapeut*innen in der Öffentlichkeit. Im Vorwort wird zunächst auf den Titelschutz Bezug genommen. Als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf sich in Österreich nur bezeichnen, wer in der Psychotherapeut*innenliste des Bundesministeriums eingetragen ist. Im Sinne einer Deklarationspflicht sind diese Bezeichnungen auch im Geschäftsverkehr zu verwenden.

Im Abschnitt 1 wird darauf hingewiesen, dass Psychotherapeut*innen Werbung auf fachliche und sachlich richtige Informationen zu beschränken haben und sich auf die tatsächlich erlernte methodenspezifische Ausrichtung beziehen müssen. Am Ort der freiberuflichen Berufsausübung haben Psychotherapeut*innen ein Praxisschild anzubringen, auf dem im Mindesten der Name und die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ anzuführen ist. Weitere Möglichkeiten wie etwa akademische Grade oder erlernte Psychotherapiemethode(n) sind optional in der Richtlinie aufgeführt. Vorsicht ist insbesondere beim Hinweis auf nicht wissenschaftlich anerkannte Methoden geboten. Es gilt bei jeder Art von Werbung der Grundsatz, dass die Aussagen wahrheitsgemäß sein müssen und dass fachlichen Gesichtspunkten vor kommerziellen der Vorrang zu geben ist.

Abschnitt 2 gibt Empfehlungen für das Verhalten in der Öffentlichkeit ab. So soll etwa in Printmedien geschaltete Werbung nicht „marktschreierisch“ sein, wobei hier auf Häufigkeit und Größe einer Inseratenschaltung Bezug genommen wird. In der Werberichtlinie wird empfohlen, Fernseh-, Radio-, Kino-, Plakat- und Internetwerbung gänzlich zu unterlassen. Letzteres wird auf Werbebanner auf fremden Websites eingeschränkt.

Abschnitt 3 definiert Einschränkungen für das Verhalten in der Öffentlichkeit. So sind insbesondere sachlich unwahre und diskriminierende Aussagen zu vermeiden und es ist darauf zu achten, dass das Ansehen des Berufsstandes nicht geschädigt wird. Wahrheitswidrige, marktschreierische Werbung, deutliche Übertreibungen, das Erwecken unrealistischer Erwartungen oder fachfremde Werbung sind jedenfalls zu vermeiden. Darunter versteht man insbesondere Ausbildungen, die vom Berufsbild der Psychotherapeut*innen nicht erfasst sind, wie etwa esoterische Dienstleistungen, Astrologie, Aromatherapie, Bachblütentherapie, aber auch Hinweise auf religiöse Heilslehren. Vom psychotherapeutischen Berufsbild erfasste Tätigkeiten dürfen dagegen genannt werden. Das wären beispielsweise: Autogenes Training, Aufstellungsarbeit, Traumaarbeit, Biofeedback oder tiergestützte Therapie.

Zuletzt wird aufgezeigt, was unter „das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Informationen“ zu verstehen ist, nämlich beispielsweise herabsetzende Äußerungen über Psychotherapeut*innen, Erweckung des Eindrucks einer wahrheitswidrigen psychotherapeutischen Exklusivität, Anbieten von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen von Auktionen und die Verteilung von Gutscheinen für psychotherapeutische Leistungen, unwahre und ungerechtfertigte Titelführung, die Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen oder Reklame- und Hinweisaufschriften auf Kraftfahrzeugen.


Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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