EWR-Psychotherapiegesetz

Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapiegesetz)

INHALTSVERZEICHNIS
Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie . . . . § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland . . . . § 2
EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten . . . . § 3
Prüfung der Gleichwertigkeit . . . . § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit . . . . § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit . . . . § 6
Beglaubigte Übersetzungen . . . . § 7
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen . . . . § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR . . . . § 9
Strafbestimmung . . . . § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen . . . . §§ 11, 12, 13, 14


Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
  2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
  3. sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

  1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.
(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

  1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
  2. der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(4) Der Antragsteller hat

  1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
  2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
  5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und
  6. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.

(5) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

  1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,
  2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

  1. ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,
  2. hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und
  3. ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Z 1 zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.
(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

  1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und
  2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit anzuschließen.
(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen:

  1. das Vorliegen der Eigenberechtigung,
  2. die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie
  3. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
  4. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes einzutragen.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

  1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
  2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Beglaubigte Übersetzungen

§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

  1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(7) Dienstleistungserbringer

  1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und
  2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 13 des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

  1. den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €
zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.


Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3,
  2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,
  3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,
  5. in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.


Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e
der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 lit. d und e

d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Link zur Aktuellen Fassung: http://www.ris.bka.gv.at




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