EWR-Auslandsinformation

Wer in Österreich freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin dauernd tätig sein will, hat sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit in die Psychotherapeutenliste eintragen zu lassen. Die Psychotherapeutenliste wird vom Bundesministerium für Gesundheit, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geführt.

Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) ist zuvor die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2008, in Verbindung mit §§ 1 ff EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, zu prüfen.

Ein solches Qualifikationsprüfverfahren durch das Bundesministerium für Gesundheit hat festzustellen, inwieweit die bisherige Ausbildung und die allfällige bisherige berufliche Tätigkeit des Psychotherapeuten oder der Psychotherapeutin in einem der Mitgliedstaaten des EWR oder der CH als gleichwertig zu den in Österreich gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbedingungen für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß dem österreichischen Psychotherapiegesetz anzusehen sind ("Endprodukt im Vergleich zu Endprodukt").
Sofern durch das Qualifikationsprüfverfahren festgestellt worden ist, dass die bisherige Ausbildung und die allfällige bisherige berufliche Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sind, endet das Qualifikationsprüfverfahren längstens binnen vier Monaten ab jenem Zeitpunkt, in dem alle erforderlichen Nachweise vorgelegt worden sind, mit positivem Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieser Bescheid ist die Voraussetzung für ein nachfolgendes Eintragungsverfahren in die Psychotherapeutenliste.

Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation wäre dem Bundesministerium für Gesundheit ein Diplom gemäß den §§ 1 und 2 EWR-Psychotherapiegesetz vorzulegen.

Es handelt sich dabei um Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die als Grundlage für das innerstaatliche Recht herangezogen wurde. Die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise stellen einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis dar, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ im jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

Als solche Diplome gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

  1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der CH von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
  2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR Abkommens oder der CH erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der CH erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der CH bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.

Als Beispiel für ein solches Diplom wäre etwa der Befähigungsnachweis der in Deutschland erteilten Approbation als „psychologische Psychotherapeutin“/ “psychologischer Psychotherapeut“, nicht aber allfällige Bewilligungen nach dem deutschen Heilpraktikergesetz im Bereich Psychotherapie oder Weiterbildungen in Psychotherapie für Ärzte, zu nennen.

§ 3 EWR-Psychotherapiegesetz legt darüber hinaus weitere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise fest, die unter bestimmten Voraussetzungen als Diplom gelten, sofern der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist:

„Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

  1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der CH von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und
  2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der CH absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
  3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.

Sofern die vorhin genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung.“

Nach Vorlage eines entsprechenden Diploms hat das Bundesministerium für Gesundheit die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen:

Ziel der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation, die erforderlichenfalls der Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens bedarf, ist es, mit Bescheid festzustellen,

  1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im Wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz (d.h. gemäß den Ausbildungsvorschriften für das psychotherapeutische Propädeutikum, §§ 3 ff Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, sowie den Ausbildungsvorschriften für das psychotherapeutische Fachspezifikum, §§ 6 ff Psychotherapiegesetz, in Verbindung mit dem fachspezifischen Ausbildungscurriculum der jeweiligen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode) entspricht, oder,
  2. sofern sich die Qualifikation des Anerkennungswerbers in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

Gemäß § 4 der EWR-Psychotherapieverordnung können wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation ganz oder teilweise durch die Berufserfahrung des/der Anerkennungswerbers/in abgedeckt werden. Daher sollten dem Bundesministerium für Gesundheit neben ausbildungsbezogenen Nachweisen auch Nachweise über eine allfällige Berufserfahrung vorgelegt werden.

In Österreich setzt die selbständige Ausübung der Psychotherapie die Absolvierung einer allgemeinen (Propädeutikum) und einer besonderen Ausbildung (Fachspezifikum) voraus.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der entsprechenden Richtlinie des Rates der Europäischen Union wird daher ersucht, die entsprechenden Nachweise über die Ausbildung auf Hochschulniveau sowie eine vergleichbare Ausbildung in den propädeutischen Inhalten und insbesondere über die fachspezifische Ausbildung in einer psychotherapeutischen Methode vorzulegen.

Aus diesen Nachweisen hat insgesamt hervorzugehen, dass ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und zusätzlich die erforderliche berufliche Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin absolviert worden ist (Nachweise der Ausbildung in den Inhalten des Propädeutikums und der Ausbildung in einer in Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode).

Die in Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden sind:

Analytische Psychologie, Autogene Psychotherapie, Daseinsanalyse, Dynamische Gruppenpsychotherapie, Existenzanalyse, Existenzanalyse und Logotherapie, Gestalttheoretische Psychotherapie, Gruppenpsychoanalyse, Hypnosepsychotherapie, Individualpsychologie, Integrative Gestalttherapie, Integrative Therapie, Katathym Imaginative Psychotherapie, Klientenzentrierte Psychotherapie, Konzentrative Bewegungstherapie, Neuro-Linguistische Psychotherapie, Personenzentrierte Psychotherapie, Psychoanalyse, Psychodrama, Systemische Familientherapie, Transaktionsanalytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie.

Folgende Nachweise wären dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, wobei ersucht wird, jeweils die Ausbildungsnachweise (Studieninhalte, sonstige Ausbildungs- oder Fortbildungsnachweise) und Praktikumsnachweise konkret den nachstehend aufgelisteten Ausbildungsinhalten und Praktikumszeiten zuzuordnen, sodass eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags erfolgen kann:

1. Inhalte des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Psychotherapiegesetz, wobei es sich bei den Stundenangaben um Mindestvorgaben handelt:

Theorie:

A.1. Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen (120 Stunden)
A.2. Persönlichkeitstheorien (30 Stunden)
A.3. Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie (60 Stunden)
A.4. Rehabilitation und Sonder- und Heilpädagogik (30 Stunden)
A.5. Psychologische Diagnostik und Begutachtung (60 Stunden)
A.6. Psychosoziale Interventionsformen (60 Stunden)

B.1. Einführung in die medizinische Terminologie (30 Stunden)
B.2. Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik (120 Stunden)
B.3. Pharmakologie (45 Stunden)
B.4. Erste Hilfe in der psychotherapeutischen Praxis (15 Stunden)
C. Forschungs- und Wissenschaftsmethodik (75 Stunden)
D. Fragen der Ethik (30 Stunden)
E. rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie (90 Stunden)

Praxis:

F.1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen in der Dauer von zumindest 50 Stunden
F.2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden
F.3. begleitende Teilnahme in der Dauer von zumindest 20 Stunden an einer Praktikumssupervision durch Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen

2. Inhalte des psychotherapeutischen Fachspezifikums nach dem Psychotherapiegesetz, wobei festzuhalten ist, dass die Ausbildung mindestens in einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode (vgl. die oben aufgelisteten, in Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden der Psychotherapie) durchgehend und zur Gänze einschließlich eines nachgewiesenen Abschlusses absolviert worden sein muss. Das Zusammentragen von Ausbildungsinhalten aus verschieden Methoden (eklektisches Vorgehen) ist daher nicht möglich. Bei den Stundenangaben handelt es sich wiederum um Mindestvorgaben, die je nach Psychotherapiemethode variieren können.

Theorie:

Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unten genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

A. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
B. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
C. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
D. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.


Praxis:

Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter den Buchstaben E. und H. genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

E. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
F. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
G. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
H. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden, zu erfolgen hat.

Weiters: Vorlage eines detaillierten Ausbildungscurriculums der fachspezifischen Ausbildungseinrichtung.

Weiters: Vorlage einer Liste des Lehrpersonals samt Beschreibung der Qualifikation dieses Lehrpersonals.

Weiters: Vorlage eines "Zertifikates" als Bestätigung über den gesamten Abschluss der fachspezifischen Ausbildung.

Weiters: Vorlage einer allgemeinen Beschreibung des Tätigkeitsbereiches der Berufsgruppe der Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen etwa in Form einer Berufsumschreibung.

Das Bundesministerium Gesundheit hat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zur Beurteilung der im EWR oder in der CH erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Für den Fall der Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen wäre der/die Anerkennungswerber/in gemäß § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, verpflichtet, die Barauslagen (Gebühren) für die Erstattung von Befund und Gutachten dieses nicht amtlichen Sachverständigen zu tragen. Der Betrag wäre als Vorschuss gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu erlegen. Näheres dazu würde allerdings nach Vorlage der vollständigen Unterlagen gesondert schriftlich mitgeteilt werden.

Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder ist die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt worden, so kann in der weiteren Folge ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 5 EWR-Psychotherapiegesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Psychotherapiegesetz gestellt werden. Nähere Informationen zu diesem weiteren Verfahren werden dem/der Anerkennungswerber/in zu gegebenem Zeitpunkt mitgeteilt.

Das Formblatt für ein Ansuchen auf Prüfung der Gleichwertigkeit gemäß EWR-Psychotherapiegesetz ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, www.bmg.gv.at, Fachbereiche, Psychische Gesundheit, Anerkennung, abrufbar.

Link zum Originaltext: www.bmg.gv.at




ÖsterreichÖsterreich  BurgenlandBurgenland  KärntenKärnten  NiederösterreichNiederösterreich  OberösterreichOberösterreich  SalzburgSalzburg  SteiermarkSteiermark  TirolTirol  VorarlbergVorarlberg  WienWien       DeutschlandDeutschland  SchweizSchweiz  
 
... weitere bestNET.Portale

- aufstellerInnen.at- berater.at - beratungsstellen.at - bestDENT.at - bestHELP.at - bestMED.at - coaching.cc - ergotherapeuten.at - ExpertInnen.at - HotelKompass.at -
-
kunsttherapie.at - lebensberatung.at - logopaeden.at - mediation.at - musiktherapie.at - NEWSLETTER.at - paedagogik.at - Pflege.at - physiotherapie.at -
- psychologen.at - PsyOnline.at - rechtsberatung.at
- ReferentInnen.at - selbsterfahrung.at - selbsthilfe.at - seminarNET.at - soziales.at - SteuerOnline.at -
- supervision.at - training.at -
unternehmensberater.at - VeranstaltungsKompass.at - wissenschaft.at -

Die humorvolle Seite: KRISIPEDIA - Neu von T3consult: traumdeutung.at - therapie.at