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Für Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland besteht die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Gesundheit ein Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Berufsberechtigung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut zu beantragen.
Als Vorfrage ist zu klären, welche gesetzlichen Vorschriften für eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste heranzuziehen sind:
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Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2008, oder
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Verfahren zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß §§ 17 Abs. 5 in Verbindung mit 12 Z 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
1. Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz
Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz in Verbindung mit §§ 1 ff EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, prüfen zu lassen.
Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation wäre dem Bundesministerium für Gesundheit eines der Diplome gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz vorzulegen.
Es handelt sich dabei um Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise der Richtlinie 2005/36/EG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungs-nachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufes vorschreibt.
Näheres findet sich gesondert auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, www.bmg.gv.at, Fachbereiche, Psychische Gesundheit, Ausbildung, unter der „Information für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erlangung der Berufsberechtigung in Österreich gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Auslandsinformation)“.
2. Verfahren zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß §§ 17 Abs. 5 in Verbindung mit 12 Z 1 Psychotherapiegesetz
Für Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland,
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die zwar Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (oder der CH) sind, aber nicht über ein entsprechendes Diplom verfügen, oder
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die zwar Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates (oder der CH) sind, in dem der Beruf der/des Psychotherapeutin/Psychotherapeuten jedoch nicht reglementiert ist, d.h. nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Erwerb eines Diploms gebunden ist, oder
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die keine Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (oder der CH) sind, besteht die Möglichkeit einer Anrechnung der im Ausland absolvierten Aus- oder Fortbildungszeiten auf die psychotherapeutische Ausbildung in Österreich.
Demgemäß sieht § 12 Z 1 Psychotherapiegesetz vor, dass unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit die im Ausland absolvierten Aus- oder Fortbildungszeiten auf die für die psychotherapeutische Ausbildung vorgesehene Dauer des Propädeutikums oder des Fachspezifikums anzurechnen sind.
Auch in diesem Fall ist zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, insbesondere zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder allfälliger Defizite, erforderlichenfalls ein fachlich-psychotherapeutisches Gutachten einzuholen.
Es wird darauf hingewiesen, dass methodenspezifische praktische Ausbildungszeiten nur dann gemäß § 12 Z 1 Psychotherapiegesetz auf das Fachspezifikum angerechnet werden können, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese praktischen Zeiten, die im Ausland oder allenfalls in inländischen Einrichtungen absolviert worden sind, von der zuvor gewählten ausländischen Ausbildungseinrichtung als für die ausländische Ausbildung erforderlich anerkannt worden sind.
Ist die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation festgestellt worden oder ist die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der noch ausstehenden Ausbildungsinhalte nachträglich hergestellt worden, so kann eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5 Psychotherapiegesetz erfolgen.
Das Formblatt für ein Ansuchen auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß §§ 17 Abs. 5 in Verbindung mit 12 Z 1 Psychotherapiegesetz ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, www.bmg.gv.at, Fachbereiche, Psychische Gesundheit, Anerkennung, abrufbar.
Link zum Originaltext: www.bmg.gv.at |